Statut

§1 Name und Sitz der Vereinigung
Die Vereinigung trägt den Namen Judo-Sport-Club-Saalfeld.
Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name
Judo-Sport-Club-Saalfeld e.V. .
Sitz der Vereinigung ist Saalfeld.

§2 Ziele und Aufgaben der Vereinigung“
1. Ihre Zielstellung ist insbesondere
– Pflege der Körper- und Geisteskultur der Sportart Judo sowie verwandter asiatischer Kampfsportarten.
– Vermittlung von Kenntnissen in den genannten Sportarten und die Organisation und Durchführung eines regen Trainings- und Wettkampfbetriebes.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
– Einbeziehung breiter Ebenen der Bevölkerung in die volkssportliche
Tätigkeit des Vereins.
– Entwicklung des Breiten- und Volkssportes in unseren Sportarten. Bindung von Kindern und Jugendlichen durch aktives Vereinslebenan den Verein.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

§3 Struktur und Tätigkeitsbereich der Vereinigung
1. Dem JSC gehören Einzelpersonen und juristische Personen an.
2. Die Geschäftsführung obliegt dem gewählten Vorstand.
3. Die aktiven Mitglieder gehören dem Landessportbund und dem
Thüringer-Judo-Verband sowie den jeweiligen Bundesverbänden an.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden, die
• die Satzung der Vereinigung anerkennt
• die Aufnahmegebühr entrichtet
• zur aktiven Mitarbeit in der Vereinigung bereit ist
• den Mitgliedsbeitrag gemäß Finanzordnung in der
festgesetzten Art und Höhe bezahlt
Bei Kindern und Jugendlichen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft.“
2. Förderndes Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden, die durch Spenden, wertvolle Leihgaben, oder anderweitige Unterstützung ihr Interesse am Anliegen der Vereinigung bekunden.
3. Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um die Vereinigung besondere Verdienste erworben haben, kann die „Ehrenmitgliedschaft“ verliehen werden.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei eingelegtem Widerspruch hat die Mitgliederversammlung über den Antrag abzustimmen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitgliedes.
2. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Quartals möglich. Er ist dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor Ende des jeweiligen Quartals schriftlich mitzuteilen.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten schwerwiegend gegen die Satzung oder das Ansehen der Vereinigung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes ist dem Betreffenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
4. Die Mitgliedschaft kann bei attestierten gesundheitlichen Gründen, Wehr- und Zivildienst, Wohnortwechsel, oder Schwangerschaft auf Antrag des Mitgliedes beendet werden oder beitragsfrei ruhen.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Quartals sowie sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht,
• den Vorstand zu wählen und selbst in den Vorstand gewählt zu werden
• an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
• über alle Beschlüsse des Vorstandes unterrichtet zu werden und
vom Vorstand Rechenschaft über alle die Vereinigung betreffenden
grundsätzlichen Fragen, einschließlich Vermögenslage zu verlangen
• ihre Ideen und Vorschläge zu allen Zielen und Aufgaben der
Vereinigung betreffenden Angelegenheiten zu äußern.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht,
• die Satzung anzuerkennen
• den Beitrag gemäß der Finanzordnung zu zahlen und
• sich aktiv für die Verwirklichung der Ziele der Vereinigung
einzusetzen sowie die von der Mitgliederversammlung und dem
Vorstand beschlossenen Leistungen zu erbringen.

§7 Organe der Vereinigung
Organe der Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand
1. Die Funktionen des Vorstandes sind Wahlämter. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar für Funktionen im eingetragen Vorstand im Sinne § 26 BGB sind alle natürliche Personen, die Mitglied der Vereinigung
sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den erweiterten Vorstand sind allen natürliche Personen die Mitglied der Vereinigung sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Erziehungsberechtigte von minderjährigen Mitgliedern wählbar.Stehen für ein Wahlamt ein oder zwei Kandidaten zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte bei mehr als zwei Bewerbern im ersten Wahlgang keiner die absolute Mehrheit auf sich vereinen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen. Hierbei entscheidet wieder die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Der Vorstand im Sinne §26 des BGB sind:
1. der Vorsitzende
2. der Stellvertreter
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Vereinigung gemäß § 26 BGB bei Verhinderung des Vorsitzenden obliegt dem Stellvertreter in Einzelvertretungsbefugnis.
3. Als erweiterter Vorstand gelten:
• der Kassenprüfer
• der Sportwart
• der/die Elternsprecher
• der/die Jugendwart(e)
4. die Legislaturperiode beträgt 4 Jahre, die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
5. Die Vertretungsgewalt des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Gesamtwert über € 5.000,- ( fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§9 Die Mitgliederversammlung
1. Das höchste Organ der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.

4. Stimmberechtigt bei Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Mitgliedern unter 14 Jahren haben die Erziehungsberechtigten eine Stimme je Mitglied.

5. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung zum Inhalt hat, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen nötig.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§10 Finanzierung
1. Der JSC finanziert sich durch:
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden und Werbeverträge
• Eigenerwirtschaftung sowie
• Eventuelle zweckgebundene Mittel aus der öffentlichen Hand.

2. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgelegt.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Vereinigung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§11 Eigentumsverhältnisse
1. Der JSC nutzt auf der Grundlage von Verträgen die öffentlichen Sporteinrichtungen.

2. Die durch Schenkung und Stiftung erworbenen Mittel sowie Zuwendungen sind Eigentum der Vereinigung.

§12 Haftung und Gewährleistung
1. Ziele des JSC sind durch seine Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.

2. Für Schäden, die Dritte durch das Handeln des JSC in Ausübung seiner Tätigkeit entstehen, ist nach den Vorschriften des Zivilrechts zu handeln.

3. Mitglieder die Ihre Befugnisse überschreiten, sind dem JSC für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich. Befugniserweiterung kann durch den Vorstand erteilt werden.

§13 Auflösung des JSC
1. Die Vereinigung kann sich durch Beschluss mit ¾ Mehrheit der Mitglieder auflösen.

2. Die Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des steuerbegünstigte Zwecks fällt das Vermögen an:
Judoka für Judoka e.V.
c/o Deutscher Judo-Bund e.V.
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt/Main
welcher es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

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